Was ist eine EUR.1?

EUR.1 ist die Formular-Bezeichnung für eine Warenverkehrsbescheinigung, welche im internationalen Handelswarenverkehr eingesetzt wird. Mit dieser Bescheinigung wird erklärt, dass die zu exportierende Waren überwiegend aus den Ländern stammt, die ein Freihandelsabkommen haben. Liefert man beispielsweise Möbel aus Deutschland in die Schweiz, so sind diese Produkte zollfrei, wenn sie aus Deutschland stammen. Wenn es sich aber beispielsweise um Schreibtischstühle handelt, die zuvor aus China importiert wurden, greift das Freihandelsabkommen nicht. Mit der EUR.1 bescheinigt der Ausführer in diesem Fall also, dass die Ausfuhrware tatsächlich aus Deutschland stammt.

Die Anwendung dieses Formulars basiert auf der Anwendung diverser bi- und multilateraler Abkommen innerhalb des paneuropäischen Präferenzsystems (den Freihandelsabkommen also z. B. EU-EFTA/EU-Mexiko/EU-Israel/u. v. a.). Die EUR.1 wird auch als Ursprungszeugnis im außenwirtschaftsrechtlichen Sinne anerkannt.

Weitere fachliche Hinweise finden Sie auf der Webseite des Zoll (hier klicken)

Anwendung

In der Freihandelsabkommen werden Waren definiert, welche zu tieferen Zollsätzen oder auch gänzlich zollfrei eingeführt werden können, unter der Bedingung, dass sie in einem Vertragsland vollständig hergestellt wurden oder so weit bearbeitet wurden, dass sie den Ursprungsprodukten gleichgestellt werden dürfen. Dazu gibt es von den Zollverwaltungen sehr umfangreiche und detaillierte Vorschriften je Produktgruppe, ab wie viel Prozent der Bearbeitung diese Gleichstellung gilt.

Um bei einer Zollabfertigung den Ursprung nachzuweisen und so vom (ermäßigten) Präferenzzollsatz profitieren zu können, muss der zuständigen Behörde (Zollverwaltung) eine Warenverkehrsbescheinigung, kurz EUR.1, übergeben werden, in welcher der Ausführer den Ursprung der Waren bescheinigt.

Die Korrektheit der EUR.1 ist bei einer Nachkontrolle durch entsprechende Bescheinigungen des Herstellers nachzuweisen (siehe unten)

Ausnahmen: Wert unter 6.000 EUR oder ermächtigter Ausführer

Anstelle einer Warenverkehrsbescheinigung (EUR.1) kann vom Hersteller oder Versender der Waren auch eine Ursprungserklärung (UE) auf der (Handels-)Rechnung vermerkt werden. Der exakte und absolut einzuhaltende Wortlaut ist (je Land) vorgeschrieben.

Allerdings gilt dies nur bis zu einer Wertgrenze von 6.000 Euro oder 10.300 CHF, es sei denn es handelt sich um einen in seinem Land bei der zuständigen Behörde (normalerweise die Zollverwaltung) eingetragenen Versender (= ermächtigter Ausführer).

Der ermächtigte Ausführer kann auch Warensendungen mit einer höheren Wertgrenze ohne das EUR.1-Formular versenden und versieht die (Handels-)Rechnung lediglich wieder mit einer im Wortlaut vorgeschriebenen Ursprungserklärung (UE). Diese Möglichkeiten bestehen nur, wenn sie in den jeweiligen Abkommen auch erwähnt ist.

Nachweis des Ursprungs bei einer Nachkontrolle

Der Aussteller einer Warenverkehrsbescheinigung oder einer Ursprungserklärung muss in der Lage sein, die Ursprungseigenschaften der Waren bei einer allfälligen Nachkontrolle nachzuweisen. Dies geschieht bei eigener Herstellung nach den Kriterien der Verarbeitungsliste oder bei Handelsware mit Hilfe einer so genannten Lieferantenerklärung, die bei der zuständigen IHK ausgestellt werden kann.

Quelle: In Teilen aus Wikipedia.

Hinweis

Diese Angaben sind Hinweise, es handelt sich hier nicht um eine Rechtsberatung oder um verbindliche Angaben zur Durchführung von Ausfuhrvorgängen. Alle Angaben ohne Gewähr! Richtlinien können sich ändern – bitte klären Sie die aktuelle Rechtslage beim Zoll oder einer sachkundigen Stelle.